Satzung der Eisenbahnfreunde Rodachtalbahn e.V.

§ 1 Name, Sitz
    (1) Der Verein führt den Namen „Eisenbahnfreunde Rodachtalbahn e. V."
    (2) Der Verein hat seinen Sitz in Nordhalben und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziel
    (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
    (2) Der Vereinszweck besteht in der Förderung des allgemeinen Interesses für das Eisenbahnwesen. Dabei wird insbesondere angestrebt:
- Einrichtung einer Museumsbahn Kronach-Nordhalben
- Erhaltung und gegebenenfalls Erwerb der Neben-bahn Kronach-Nordhalben einschließlich sämtlicher Gleisanlagen mit den zum Betrieb erforderlichen Einrichtungen und Bahngebäuden Wallenfels, Steinwiesen, Dürrenwaid und Nordhalben Errichtung eines Lokalbahnmuseums im Bahnhof Nordhalben
- Beschaffung und Erhaltung von Schienenfahrzeugen für den Museumsbetrieb
- Erstellung einer Dokumentation über das Eisenbahnwesen des Rodachtals im Bahnhofsgebäude Wallenfels
- Darstellung und Vermittlung der Entwicklungsgeschichte des Eisenbahnwesens in Oberfranken, insbesondere im Landkreis Kronach
- Information der Öffentlichkeit über Probleme und Aufgaben des hiesigen Schienenverkehrs
    (3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch und konfessionell neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnütziger Verein zu beantragen.

§ 3 Mitgliedschaft
    (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
    (2) Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vor-stand. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung steht dem Betroffenen Berufung an den erweiterten Vorstand zu; dessen Entscheidung ist endgültig. Bei Minderjährigen und nicht voll ge-schäftsfähigen Personen ist die Beitrittserklärung von den gesetzlichen Vertretern zu genehmigen. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Übersendung einer Mitgliedsbescheinigung vollzogen.
    (3) Personen, die sich um das Eisenbahnwesen verdient gemacht oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglie-dern ernannt werden. Von der Mitgliederversammlung kann darüber hinaus jeweils ein Vorsitzender zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
    (4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
    (5) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist bis 30. September zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
    (6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen die satzungsgemäßen Vereinszwecke verstoßen hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluß entscheidet der erweiterte Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des erweiterten Vorstands ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der erweiterte Vorstand seinen Beschluß für vorläufig vollziehbar erklären.
    (7) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden hat.
    (8) Alle Beschlüsse bezüglich des Beitritts und Ausschlusses von der Mitgliedschaft sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen. (Ausnahme: Die Übersendung der Mitgliedsbescheinigung erfolgt mit einfachem Brief.)

§ 4 Vereinsorgane Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstand und erweiterter Vorstand
    (1) Der Vorstand besteht aus dem
1. Ersten Vorsitzenden,
2. Zweiten Vorsitzenden,
3. Dritten Vorsitzenden,
4. Schatzmeister,
5. Schriftführer.
    (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende, der Dritte Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Ersten Vorstand allein oder durch zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß zwei weitere Vorstandsmitglieder nur im Falle der Verhinderung des Ersten Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.
   (3) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand und
b) vier Beiräten, von denen einer Jugendvertreter sein soll.
    (4) Der Vorstand und Beirat wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstands/Beirats im Amt. Mehrere Vorstands- bzw. Beiratsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Vorstands- und Beiratsmit-glieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind.

§ 6 Mitgliederversammlung
    (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr, möglichst im 1. Quartal, statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Die Versammlung ist von einem der drei Vorsitzenden zu leiten.
    (2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt-zugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
    (3) Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Sie entlastet und wählt den Vorstand und die Beiräte. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für ein Jahr einen dreiköpfigen Prüfungsausschuß, der die Kassenprüfung durchführt und über das Ergebnis der Prü-fung der Versammlung Bericht erstattet.
    (4) Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind.
    (5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
    (6) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
    (7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(8) Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz- und eine Rechtsordnung mit einfa-cher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Mitgliedsbeiträge
    (1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Vereinsbeitrages verpflichtet, über die Höhe und Fälligkeit dieses Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
    (2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden; über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 9 Auflösung des Vereins
    (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufen werden. In dieser Ver-sammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwe-send sein. Zur Beschlußfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der einberufenen Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
    (2) In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die lau-fenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsvermögen gegebenenfalls in Geld umzusetzen haben.
    (3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine dann zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
    (4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Gericht anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des für den Verein zuständigen Finanzamts, ebenso Beschlüsse nach § 9 Abs. 3. § 10 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung wurde in der heutigen Gründungs-versammlung beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Marktrodach, den 28. August 1986 (mit Änderungen vom 13. Mai 1996 und 28. Juni 2007)